Steuervereinfachung bei PV-Anlagen – auch für mich?
Die Gewinnermittlung soll für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW wegfallen. Die PV-Anlagen können sich dabei auf Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden wie Carport oder Garage) oder auf Gewerbeimmobilien befinden. In diesem Fall können Betreiber die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Ist die PV-Anlage auf einem sonstigen Gebäude installiert, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die Steuerbefreiung durch die hinfällige Gewinnermittlung ebenfalls gelten: nämlich dann, wenn die Grenze von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit eingehalten und die Gesamtleistung von 100 kW nicht überschritten wird.
Die 100 kW-Grenze gilt für jeden Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) sowohl für eine einzelne als auch für mehrere Anlagen.
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